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„Im Rahmen eines Förderprogrammes der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit dem Sportbund des Rhein-Kreis Neuss wurden neue EDV-Geräte angeschafft. Dieses Projekt wird als Teil der Reaktion der Europäischen Union auf die Covid-19-Pandemie gefördert. Die neu angeschafften Notebooks werden künftig für administrative Aufgaben für den gesamten Verein des ehrenamtlich tätigen Vorstands genutzt. Zudem wurde ein digitales Flip Chart u.a. für Videoanalysen und Schulungen sowie zwei hochwertige Boxen inkl. Mikrofon für kommende Veranstaltungen angeschafft. Wir bedanken uns für diese Förderung und werden sie sinnvoll einsetzen, um sowohl unseren Verein und Sport als auch die Digitalisierung zu unterstützen“
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Die Beschwerden rund um die Südstraße haben zugenommen: Vor der Sportanlage stehen schon seit längerer Zeit viele Anhänger und Firmenfahrzeuge. Dadurch stehen – insbesondere an den Tagen, an denen der VdS Nievenheim Trainingsbetrieb und Meisterschaftsspiele hat – viele Parkplätze nicht zur Verfügung, auch nicht für die Gästemannschaften und ihren Anhang. In der Folge nimmt der Parksuchverkehr und das Abstellaufkommen in den benachbarten Straßen zu.

Der Stadtverwaltung ist das Problem bekannt. Auf Anfrage unserer Redaktion erklärte die städtische Pressestelle: „Am 18. Januar hat sich der Eigentümer des Parkplatzes, unser Sportservice, an unser Ordnungsamt gewandt und darum gebeten, Schilder aufzustellen, die das Parken für Pkw erlauben, nicht jedoch für Lkw. Derzeit läuft seitens der Straßenverkehrsbehörde die Anhörung der zu beteiligenden Stellen (Polizei, Verkehrsplanung).“ Der Parkplatz solle dann die Beschilderung „Parkplatz Anfang/Ende“ mit dem Zusatz „nur Personenkraftwagen“ bekommen. „Sollte diese Maßnahme nicht ausreichen beziehungsweise der Wunsch des Sportservices bestehen, dort Kurzzeitparkplätze einzurichten, so kann ein Teil der Parkplätze zeitlich beschränkt werden“, führte Nils Heinichen weiter aus. -oli

Quelle: Rheinischer Anzeiger Ausgabe 6 / 85. Jahrgang 11.02.2023

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Wie in der Juni-Ausgabe unseres Echos berichtet, kam es an zwei Tagen im Mai zu Dreharbeiten an der Südstraße für einen neuen Wilsberg- Krimi mit Leonard Lansink als Wilsberg und Oliver Korittke als Ecki. Die Folge mit dem Titel „Gene lügen nicht“ lief am Samstag, den 15.01.2022 um 20.15 Uhr im ZDF. Hier der Ausschnitt der Szene, die auf der Nievenheimer Südstraße gedreht wurde. Die komplette Folge finden Sie in der ZDF-Mediathek unter: Gene lügen nicht – ZDFmediathek 

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Coronaschutzverordnung in der ab dem 30. Dezember 2021 gültigen Fassung

Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW

Aufgrund der zunehmenden Infektionsgefährdung durch die Omikron-Variante des Corona-Virus sind für den Sport folgende Beschränkungen vorgenommen worden:

Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.

Sport drinnen 2G+

Für die gemeinsame Sportausübung drinnen gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die darüber hinaus noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.

3. Kinder und Jugendliche

  • Kinder bis zum Schuleintritt sind immunisierten Personen gleichgestellt.
  • Im Zeitraum der Schulferien vom 27.12.2021 bis einschließlich 09.01.2022 sind Schüler*innen nicht mehr automatisch immunisierten Personen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie bei der gemeinsamen Sportausübung, wenn sie noch nicht vollständig immunisiert sind, einen Testnachweis (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt) benötigen.

4. Zuschauer

Oberhalb einer Zahl von 250 Zuschauern*innen darf die zusätzliche Auslastung bei Veranstaltungen bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen. Die maximale Zuschauerzahl beträgt 750, wobei hier Besucher*innen und Teilnehmende gerechnet werden müssen. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden.

Für überregionale Sportveranstaltungen sind keine Zuschauer*innen zugelassen. Welche Veranstaltungen als überregional einzustufen sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Wir erwarten diesbezüglich eine Nachricht der Landesregierung und werden Sie unverzüglich informieren, sobald uns neue Informationen vorliegen.

Ausführliche Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Corona und Sport finden Sie weiterhin in unserem Vereinsportal VIBSS Online:
https://www.vibss.de/vereinsmanagement/corona-informationen

Quelle: https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/neue-coronaschutzverordnung-was-gilt-fuer-den-sport

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2G auch für den Amateurfußball: Das Bundesland Nordrhein-Westfalen zieht wegen der steigenden Coronavirus-Zahlen die Regeln an.

Ab Mittwoch (24. November) gelten in Nordrhein-Westfalen strengere Corona-Regeln. Die neuen Auflagen betreffen auch den Amateurfußball, denn Sportler und Zuschauer müssen sich ab sofort an die 2G-Regeln halten. Im Fußballverband Niederrhein wird erstmal weitergespielt.

„Nicht-Geimpfte werden damit weitgehend vom öffentlichen Leben ausgeschlossen“, erklärt NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) bei der Vorstellung der neuen Corona-Schutzverordnung in Düsseldorf. Die Umsetzung der Landesregierung folgt auf die Empfehlung der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK), die bereits in der vergangenen Woche tagte.

Ziel sei es weiterhin, die steigenden Covid-19-Infektionszahlen in den Griff zu bekommen. Der Amateursport wird von Laumann in die Pflicht genommen: „Mit 2G sind auch die Amateursportler gemeint. Wer nicht geimpft ist, ist von den gesellschaftlichen Veranstaltungen ausgeschlossen. Wir haben es mit einer Pandemie der Ungeimpften zu tun“, hebt der Gesundheitsminister hervor.

Am Niederrhein wird erstmal weitergespielt

2G bedeutet, dass eine Person entweder vollständig geimpft oder genesen sein muss. Die Regelung gilt ab 16 Jahren. Entsprechend können Sportler, die sich kurzfristig impfen lassen, aktuell nicht am Spielbetrieb teilnehmen. Das ändert sich erst mit der vollständigen Immunisierung wieder. Neben Sportveranstaltungen sind auch weitere Bereiche des öffentlichen Lebens betroffen. Für Veranstaltungen mit mehr als 5000 Zuschauern gilt eine Kapazitätsbegrenzung.

Update: Im Fußballverband Niederrhein wird kurzfristig erstmal weitergespielt. Am Mittwoch stehen unter anderem drei Niederrheinpokal-Spiele mit Beteiligung von Rot-Weiss Essen, Rot-Weiß Oberhausen und dem SV Straelen an – und das bleibt auch so. „Die Spiele bleiben angesetzt. Die Corona-Schutzverordnung erlaubt weiterhin das Fußballspielen“, erklärte FVN-Sprecher Thomas Palapies-Ziehn der WAZ. Spieler, die geimpft oder genesen sind, können auflaufen. Wie es darüber hinaus weitergehen wird, ist offen. Dazu schreibt die Zeitung: „Wie von anderer Seite aus Verbandskreisen zu hören war, soll eine Unterbrechung der Spielzeit ab dem kommenden Wochenende diskutiert werden.“

FVN-Fußballchef Wolfgang Jades hat sich mittlerweile auch geäußert. Er rechnet mit einer hohen Impfquote, wie Jades an dieser Stelle schildert.

Wortlaut aus der Coronavirus-Schutzverordnung

Der entsprechende Absatz aus der Coronavirus-Schutzverordnung, gültig ab dem 24. November 2021:

§4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht

2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

(…)

  • die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wett- kämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltun- gen des Hochschulsports) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,
  • der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer.

André Nückel, Autor

Quelle: https://www.fupa.net/news/mittelrhein-landesliga-staffel-1-ab-mittwoch-2g-regel-gilt-f-2820280?fbclid=IwAR1P-ii_ap1WZHikznhL4XyGiWkAgnLgJvYQbOmcs_OImhXcPDMfvYOnmFc

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