Allgemein

Die Beschwerden rund um die Südstraße haben zugenommen: Vor der Sportanlage stehen schon seit längerer Zeit viele Anhänger und Firmenfahrzeuge. Dadurch stehen – insbesondere an den Tagen, an denen der VdS Nievenheim Trainingsbetrieb und Meisterschaftsspiele hat – viele Parkplätze nicht zur Verfügung, auch nicht für die Gästemannschaften und ihren Anhang. In der Folge nimmt der Parksuchverkehr und das Abstellaufkommen in den benachbarten Straßen zu.
Der Stadtverwaltung ist das Problem bekannt. Auf Anfrage unserer Redaktion erklärte die städtische Pressestelle: „Am 18. Januar hat sich der Eigentümer des Parkplatzes, unser Sportservice, an unser Ordnungsamt gewandt und darum gebeten, Schilder aufzustellen, die das Parken für Pkw erlauben, nicht jedoch für Lkw. Derzeit läuft seitens der Straßenverkehrsbehörde die Anhörung der zu beteiligenden Stellen (Polizei, Verkehrsplanung).“ Der Parkplatz solle dann die Beschilderung „Parkplatz Anfang/Ende“ mit dem Zusatz „nur Personenkraftwagen“ bekommen. „Sollte diese Maßnahme nicht ausreichen beziehungsweise der Wunsch des Sportservices bestehen, dort Kurzzeitparkplätze einzurichten, so kann ein Teil der Parkplätze zeitlich beschränkt werden“, führte Nils Heinichen weiter aus. -oli
Quelle: Rheinischer Anzeiger Ausgabe 6 / 85. Jahrgang 11.02.2023
Wie in der Juni-Ausgabe unseres Echos berichtet, kam es an zwei Tagen im Mai zu Dreharbeiten an der Südstraße für einen neuen Wilsberg- Krimi mit Leonard Lansink als Wilsberg und Oliver Korittke als Ecki. Die Folge mit dem Titel „Gene lügen nicht“ lief am Samstag, den 15.01.2022 um 20.15 Uhr im ZDF. Hier der Ausschnitt der Szene, die auf der Nievenheimer Südstraße gedreht wurde. Die komplette Folge finden Sie in der ZDF-Mediathek unter: Gene lügen nicht – ZDFmediathek
Aufgrund der zunehmenden Infektionsgefährdung durch die Omikron-Variante des Corona-Virus sind für den Sport folgende Beschränkungen vorgenommen worden:
Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.
Für die gemeinsame Sportausübung drinnen gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die darüber hinaus noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.
Oberhalb einer Zahl von 250 Zuschauern*innen darf die zusätzliche Auslastung bei Veranstaltungen bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen. Die maximale Zuschauerzahl beträgt 750, wobei hier Besucher*innen und Teilnehmende gerechnet werden müssen. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden.
Für überregionale Sportveranstaltungen sind keine Zuschauer*innen zugelassen. Welche Veranstaltungen als überregional einzustufen sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Wir erwarten diesbezüglich eine Nachricht der Landesregierung und werden Sie unverzüglich informieren, sobald uns neue Informationen vorliegen.
Ausführliche Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Corona und Sport finden Sie weiterhin in unserem Vereinsportal VIBSS Online:
https://www.vibss.de/vereinsmanagement/corona-informationen
Quelle: https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/neue-coronaschutzverordnung-was-gilt-fuer-den-sport
Ab Mittwoch (24. November) gelten in Nordrhein-Westfalen strengere Corona-Regeln. Die neuen Auflagen betreffen auch den Amateurfußball, denn Sportler und Zuschauer müssen sich ab sofort an die 2G-Regeln halten. Im Fußballverband Niederrhein wird erstmal weitergespielt.
„Nicht-Geimpfte werden damit weitgehend vom öffentlichen Leben ausgeschlossen“, erklärt NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) bei der Vorstellung der neuen Corona-Schutzverordnung in Düsseldorf. Die Umsetzung der Landesregierung folgt auf die Empfehlung der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK), die bereits in der vergangenen Woche tagte.
Ziel sei es weiterhin, die steigenden Covid-19-Infektionszahlen in den Griff zu bekommen. Der Amateursport wird von Laumann in die Pflicht genommen: „Mit 2G sind auch die Amateursportler gemeint. Wer nicht geimpft ist, ist von den gesellschaftlichen Veranstaltungen ausgeschlossen. Wir haben es mit einer Pandemie der Ungeimpften zu tun“, hebt der Gesundheitsminister hervor.
2G bedeutet, dass eine Person entweder vollständig geimpft oder genesen sein muss. Die Regelung gilt ab 16 Jahren. Entsprechend können Sportler, die sich kurzfristig impfen lassen, aktuell nicht am Spielbetrieb teilnehmen. Das ändert sich erst mit der vollständigen Immunisierung wieder. Neben Sportveranstaltungen sind auch weitere Bereiche des öffentlichen Lebens betroffen. Für Veranstaltungen mit mehr als 5000 Zuschauern gilt eine Kapazitätsbegrenzung.
Update: Im Fußballverband Niederrhein wird kurzfristig erstmal weitergespielt. Am Mittwoch stehen unter anderem drei Niederrheinpokal-Spiele mit Beteiligung von Rot-Weiss Essen, Rot-Weiß Oberhausen und dem SV Straelen an – und das bleibt auch so. „Die Spiele bleiben angesetzt. Die Corona-Schutzverordnung erlaubt weiterhin das Fußballspielen“, erklärte FVN-Sprecher Thomas Palapies-Ziehn der WAZ. Spieler, die geimpft oder genesen sind, können auflaufen. Wie es darüber hinaus weitergehen wird, ist offen. Dazu schreibt die Zeitung: „Wie von anderer Seite aus Verbandskreisen zu hören war, soll eine Unterbrechung der Spielzeit ab dem kommenden Wochenende diskutiert werden.“
FVN-Fußballchef Wolfgang Jades hat sich mittlerweile auch geäußert. Er rechnet mit einer hohen Impfquote, wie Jades an dieser Stelle schildert.
Der entsprechende Absatz aus der Coronavirus-Schutzverordnung, gültig ab dem 24. November 2021:
§4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
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